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Adjudikation



Adjudikation ist ein außergerichtliches Streitlösungsverfahren, das aus dem Wunsch heraus entstand, schon während der Bauausführung kristallisierte Konflikte schnell und vorläufig bindend zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der vorgetragenen technischen, kaufmännischen und juristischen Argumente. Allerdings ist mittlerweile die anfängliche Euphorie durch zwei unterschiedliche Trends ersetzt worden.

Die ursprünglich bestehende Regelung, eine summarische bewertende Entscheidung innerhalb von 28 Kalendertagen zu finden, brachte Nachteilen für die Beklagten. Die Herleitung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung, Nachtragsforderungen oder Kompensation für Abweichungen vom vereinbarten Soll sind meist mehrere Aktenordner stark. Aufgrund des strikten Zeitregimes für die Klageerwiderung, Erörterung und für die Bewertung durch den Adjudikator kann die Bewertung der Forderungen nur summarisch erfolgen. Zur Kompensation des Risikos von Fehlentscheidungen und um Folgeschäden für den weiteren Bauablauf zu vermeiden, können Adjudikationsentscheidungen (Awards) von ordentlichen oder Schiedsgerichten aufgehoben oder ggf. verändert werden,

In Großbritannien mit einem Rechtsanspruch auf Adjudikation (Großbritannien) sind Adjudikationsawards vollstreckbar. Sie können über Gerichte oder Arbitration nur verworfen werden, wenn der Adjudikator Verfahrensfehler begeht, nicht unparteiisch ist oder wenn die Entscheidung ungerecht ist. Um dieses Risiko beherrschbar zu machen, ersetzen die Vertragsparteien mittlerweile das Anrecht auf Adjudikation mit Conflict Avoidance Pledges (Versprechen zur Streitvermeidung).

Das verfassungsrechtliche Grundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 93 Grundgesetz) stand für längere Zeit in Konflikt mit den parallel zu den deutschen Regeln für Adjudikationsverfahren. Hierauf sind die in Deutschland üblichen bauvertraglichen Regelwerke nicht ausgelegt. Beispielsweise werden in§16 Abs. 3(2) VOB/B spätere Nachforderungen nach Einreichung der Schussrechnung ausgeschlossen. Die SL Bau vereinbarte bis Sommer 2021 (§28.2), dass Adjudkationsentscheidungen erst nach erfolgter Abnahme innerhalb von sechs Monaten angefochten wird. Auftragnehmer mussten daher abwägen, die Schlussrechnung einzureichen oder ihr Anrecht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Dieses Problem wurde mit der Streitlösungsordnung für das Bauwesen, Version 1. September 2021 gelöst. Seitdem wird Adjudikation als Schiedsgerichtsverfahren mit besonderen Regelungen bewertet. Das Verfahren unterliegt damit den Regelungen des 10. Buchs der ZPO (Schiedrichterliche Verfahren). Entscheidungen werden damit vollstreckbar. Bewertungsgrundlage für Entscheidungen ist damit die juristische Interpretation der vertraglichen Vereinbarung.

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