Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

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MEDIATION

Mediation beschreibt ein gütliches Streitlösungsverfahren, bei dem der Streitlöser bereits frühzeitig aktiv wird. Als Moderator/-in wirkt er/sie vermittelnd und begleitend. Was als Konfliktlösung gewählt wird, verbleibt vollkommen in der Verantwortung der Parteien.

Das Leistungsbild der Mediation fokussiert auf Kompetenz bei der Gesprächsführung mit dem Ziel, einen Kompromiss zu erreichen, der für beide Seiten Vorteile bringt und erlauft, ihr Gesicht zu wahren und so das gemeinsame (Bau-)Projekt fortzusetzen. Die gesetzlichen Grundlagen für Mediation wurden 2012 im Mediationsgestz (MediationsG) festgeschrieben. Die im Gesetz geforderte zertifizierte Ausbildung dient vorrangig dem Nachweis von herausragender Kompetenz bei der sicheren Leitung von Streitgesprächen. Der wichtigste Erfolgsfaktor für den erfolgreichen Abschluss einer Mediation ist das persönliche Vertrauen, das die Konfliktparteien in den Mediator haben müssen.

Mediatoren werden oft von einer der Parteien mit der Bitte angerufen, die andere Konfliktpartei zu überzeugen, in ein Mediationsverfahren zur Lösung des gemeinsamen Konflikts einzuwilligen. Mediatoren mit neutralem beruflichem Hintergrund im Umfeld des Konflikts (z.B. Architekten oder Planungsingenieure) haben dabei Vorteile.

Mediation kann eingesetzt werden, wenn:
  • Der Konflikt ist in einem frühen Stadium. Das heißt, die Parteien schätzen einen vertraglichen Sachverhalt unterschiedlich ein, aber weitere Schritte zur Eskalation wurden noch nicht eingeleitet (z.B. Einschalten von externen Sachverständigen, Geltendmachung von Vertragsstrafen, Androhung von Auftragsentzug oder anderes).
  • Das Problem ist einfach zu erfassen und bedarf kein Expertenwissen zur weiteren Diskussion.
  • Beide Parteien teilen die Meinung, mit einer Einigung in diesem Konflikt kann das Vertragsziel weiterhin erreicht werden.
  • Eine Konfliktlösung kann auf persönlicher Ebene gefunden werden. Die Vertreter der Parteien dürfen selbst entscheiden.
  • Mediation kann ebenfalls zur Klärung der Aufgabenstellung an ein Schiedsgericht oder zur praktischen Umsetzung einer Schiedsgerichtsentscheidung genutzt werden (Mediation-Arbitration oder Arbitration-Mediation).

Mögliche Ergebnisse eines Mediationsverfahrens sind:
  • Die Parteien können mit dem Mediator ihm Anfang des Verfahrens eine schriftliche Evaluation des Konflikt vereinbaren. Auf dieser Grundlage dieser externen Rückmeldung können die Parteien qualifiziert über die Fortsetzung der Mediation oder den Übergang auf ein anderes Verfahren entscheiden.
  • Am Ende eines erfolgreichen Mediationsverfahrens wird eine Vereinbarung geschlossen, in der der die Einigung schriftlich dokumentiert wird. Diese Vereinbarung erweitert den bestehenden Vertrag. Alle sonstigen vertraglichen Regelungen gelten auch für die geschlossene Vereinbarung.
  • Das Streitlösungsverfahren hemmt die Verjährung von Ansprüchen (Siehe §204, (1)11 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung).
  • Falls das Mediationsverfahren doch scheitert, bleibt die Freiheit bestehen, andere Schritte zur Streitlösung zu wählen.
  • Der Mediator/ die Mediatorin protokolliert die Gespräche und leitet sie an die Parteien weiter.

Kosten für ein Mediationsverfahren:
  • Die Parteien tragen die Kosten zu gleichen Teilen.
  • Der Mediator/ die Mediatorin wird entsprechend dem Zeiteinsatz und nachgewiesenen Kosten vergütet. Bewährt hat sich die Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen. Diese werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen.
  • Kosten entstehen erst nach Abschluss der Mediationsvereinbarung.
  • Empfehlenswert ist, die Erstgespräche mit den Parteien ohne Anwesenheit der Gegenpartei in den Leistungsumfang mit einzubeziehen. Jede Partei hat so die Möglichkeit, die eigene Position und die Erwartungen vertraulich darzustellen.
  • Bei allen anderen Zusammenkünften sind beide Parteien anwesend. Dafür werden die vereinbarten Zeit- und Nebenkosten in Rechnung gestellt.
  • Wenn eine geplante Zusammenkunft nicht stattfindet, werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip zugewiesen.
  • Weitere Honorare für die Parteien fallen im Allgemeinen nicht an, weil die Entscheider der Parteien selbst präsent sind.

Haftung des Mediators
  • Der Mediator haftet für seine Allparteilichkeit, Neutralität und Verschwiegenheit. Er/sie ist verpflichtet, die Interessen aller Parteien mit gleicher Gewichtung zu behandeln und ist verpflichtet, vorab mögliche eigene Interessen offen zu legen. Informationen dürfen nur mit Zustimmung beider Parteien weitergegeben werden.
  • Der Mediator/ die Mediatorin ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich. Das schließt die Dokumentation der Ergebnisse mit ein.
  • Beim Scheitern begründet keine Haftung, wenn derMediator/ die Mediatorin, allparteilich, neutral und ordnungsgemäß gehandelt hat und verschwiegen blieb.
  • Haftung für die Brauchbarkeit der gefunden Einigung ist jedoch weitestgehend ausgeschlossen. Eine Haftung von anwaltlichen Mediatoren, also Rechtsanwälte die in der selben Sache auch als Mediator tätig sind, kann nur aus Sachverhalten heraus erwachsen, die sich aus Versäumnissen in der allgemeinen Rechtsberatung ableiten lassen (BGH Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 34/17, Volltext).

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