Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

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Schlichtung

Schlichtungsverfahren sind neben der Mediation ein weiteres Güteverfahren zur Streitbeilegung. Eine Schlichtung verläuft weitgehend analog zu Mediation. Der Schlichter/ der Schlichterin unterbreitet als Ergebnis seiner Tätigkeit den Parteien einen Lösungsvorschlag, der aus seiner/ihrer Sicht den Interessen beider Parteien am besten gerecht wird. Die Parteien können vereinbaren, diesen Vorschlag bis zur Annahme bzw. endgültigen Ablehnung zu begleiten.

Das Leistungsbild der Schlichtung unterscheidet sich dadurch in einem wesentlichen Punkt von dem der Mediation. Der Schlichter muss deshalb neben Kenntnissen in der Mediation auch umfassende praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Konflikts besitzen. Vorteilhaft ist, wenn diese Kompetenz möglichst technische, kaufmännische als auch juristische Aspekte des Fachgebiets umfasst.

Auslöser von Schlichtungsverfahren sind folgende Situationen:
  • Ein Gericht kann entscheiden, eine eingereichte Klage erst zu bearbeiten, wenn ein Güteverfahren gescheitert ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung bzw. ZPO). In diesem Fall müssen die Parteien bei einer gerichtsbenannten (Beispiel: Amtsgericht Köln), einer öffentlichen fachspezifischen (Beispiel: Niedersächsische Bauschlichtungsstelle) oder eine andere Schlichtungsstele der eigenen Wahl versuchen, den Konflikt schlichten zu lassen. Das Gericht verhandelt über den Konflikt erst nach einem Scheitern des Schlichtungsversuchs.
  • Den Anruf einer Schlichtungsstelle durch eine Partei. Dafür ist keine Klage bei Gericht notwendig.
  • Vereinbarung der Parteien, einen Konflikt über eine Schlichtung zu lösen.

Schlichtung kann eingesetzt werden, wenn:
  • Der Konflikt ist in einem relativ frühen Stadium. Das heißt, die Parteien schätzen den strittigen Sachverhalt unterschiedlich ein und haben unterschiedlichen Zielerwartungen.
  • Vorhandene Mediationsvereinbarungen können zu einer Schlichtung erweitert werden, wenn es den Parteien vorteilhaft erscheint, den Lösungsvorschlag nicht selbst zu entwickeln. Als Bestandteil der Besonderen Vereinbarungen im Schlichtungsvertrag treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Form un dem Inhalt des Schlichtungsvorschlags.
  • Beide Parteien teilen die Meinung, mit einer Einigung in diesem Konflikt kann das Vertragsziel weiterhin erreicht werden.
  • Die Konfliktlösung wird auf der persönlicher Ebene gefunden. Die Vertreter der Parteien (z.B. Leiter der Baustelle, leitende Ingenieure oder Amtsleiter) besitzen die notwendige Fachkompetenz, den Schlichtungsvorschlag selbst umfassend zu bewerten. Sie haben direkten Zugang zu den Entscheidungsträgern (Geschäftsführer bzw. Behördenleiter, Bürgermeister etc.), die den Auftrag unterzeichnet haben.

Mögliche Ergebnisse eines Schlichtungsverfahrens sind:
  • Am Ende eines erfolgreichen Schlichtungsverfahrens wird eine Vereinbarung geschlossen, in der der Schlichterspruch mit oder ohne Änderungen angenommen wird. Das Einvernehmen über den Schlichterspruch erweitert die bereits geltende vertragliche Vereinbarung.
  • Die Parteien können vereinbaren, einen qualifizierten Schlichterspruch als Expertenentscheidung zu werten.
  • Wenn der Schlichter als Gütestelle im Sinn des §794 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt ist, kann ein Schlichterspruch vollstreckt werden.
  • Das Streitlösungsverfahren hemmt die Verjährung von Ansprüchen (Siehe §204, (1)11 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung).
  • Falls das Schlichtungsverfahren doch scheitert, bleibt die Freiheit bestehen, andere Schritte zur Streitlösung zu wählen.
  • Der Schlichter/ die Schlichterin protokolliert die Gespräche und leitet sie an die Parteien weiter.

Kosten für ein Schlichtungsverfahren:
  • Beide Parteien tragen die Kosten zu gleichen Teilen.
  • Der Schlichter/ die Schlichterin wird entsprechend dem Zeiteinsatz und nachgewiesenen Kosten vergütet. Bewährt hat sich die Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen. Diese werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Parteien sollten Netto-Tagessätze von etwa 1.000,- bis etwa 2.500,- EUR berücksichtigen (Nur zur Orientierung, keine Haftung!)
  • Wenn die Parteien mehrere Schlichter mit unterschiedlichen Fachkompetenzen beauftragen, vervielfachen sich die Kosten entsprechend.
  • Kosten entstehen entstehen für die gemeinsamen Vorsprachen zur Klärung der Aufgabenstellung, ggf. für eigene Ermittlungen des Schlichters, das Erarbeiten des Schlichtungsvorschlags sowie für die Erläuterung des Vorschlags. Die Parteien können den Schlichter/ die Schlichterin aber auch beauftragen, die weiteren Verhandlungen bis zum Abschluss der gemeinsamen Vereinbarung zu moderieren.
  • Wenn eine geplante Zusammenkunft nicht stattfindet, werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip zugewiesen.
  • Weitere Honorare für die Parteien fallen im Allgemeinen nicht an, weil die Entscheider der Parteien selbst präsent sind.

Haftung des Schlichters:
  • Der Schlichter/ die Schlichterin haftet für seine Allparteilichkeit, Neutralität und Verschwiegenheit. Er/sie ist verpflichtet, die Interessen aller Parteien mit gleicher Gewichtung zu behandeln und ist verpflichtet, vorab mögliche eigene Interessen offen zu legen. Informationen dürfen nur mit Zustimmung beider Parteien weitergegeben werden.
  • Der Schlichter/ die Schlichterin ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich. Das schließt die Dokumentation der Ergebnisse mit ein.
  • Beim Scheitern begründet keine Haftung, wenn der Schlichter/ die Schlichterin, allparteilich, neutral und ordnungsgemäß gehandelt hat und verschwiegen blieb.
  • Haftung für die Brauchbarkeit der gefunden Einigung ist jedoch komplett ausgeschlossen, weil die Verantwortung für die Einigung über den Schlichtervorschlag bei den Parteien selbst verbleibt.

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