Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

Corona-Pandemie - Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

Bundesweit sind auf Länderebene weitreichende Regelungen zum Umgang mit der Covid-19-Pandemie erlassen worden. Wichtig für die Bau- und Immobilienwirtschaft sind folgende Regelungen:
In Ergänzung zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen empfiehlt German Resolver, folgende Umstände zu beachten:
  1. Erwartungen / Ausgangssituation - In Deutschland existiert keine Rechtssprechung und wenig juristische Literatur zum Thema. Die Situation ändert sich fortwährend. Weder die Erwartung der Bauherren, dass die Arbeiten weitgehend ohne Veränderungen fortgesetzt, noch die Annahme der Auftragnehmer (Planer und Auftragnehmer), dass die Arbeiten vorübergehend eingestellt werden können, sind realistisch.
  2. Allgemeine vertragliche Regelungen in Werksverträgen - Finale Zahlungsansprüche entstehen mit Verweis auf §631 (1) BGB erst nach erbrachter Vorleistung. Abschlagszahlungen werden nach den Regelungen in §632a oder §15 (2) HOAI oder §16 (1) VOB/B begründet und freigegeben. Die im o.a. Rundschreiben des BMWi vom 23. März 2020 (Seite 3, Ziffer III) ist nur ein Appell ohne Bindungswirkung. Nur wenn ein Auftraggeber von den vereinbarten Regelungen abweicht, können Auftragnehmer einen Nachtragsanspruch auf Anpassung der Terminplanung und/oder Erstattung von Mehraufwendungen sicher begründen. Darüber hinaus müssen sie die vertraglichen Formalismen (schriftliche Behinderungsanzeige, Mehrkostenanmeldung und Bedenkenhinweise) einhalten
  3. Rechtlicher Rahmen - Auftragnehmer sind verpflichtet, die verbindlichen Regelungen des öffentlichen Rechts aus dem Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG), den Infektionsschutzgesetzen der Bundesländer und betreffenden Allgemeinverfügungen zu befolgen. Diese Auflagen wirken auf die vertragstypischen Pflichten (§611 ff. Dienstverträge, §631 ff. Werksverträge allgemein und §650p ff BGB für Architekten- und Ingenieurverträge) des Werksvertragsrechts sowie die Regelungen allgemeinen Schuldrechts §§241 ff. BGB. Aktuell gibt es keine Meldepflicht der Vertragspartien. Aber die zuständigen Behörden können Quarantäne (§30 IfSG) und berufliche Tätigkeitsverbote (§31 IfSG) anordnen. Davon betroffene haben Anspruch auf Entschädigung (§56 IfSG). DAs gilt auch für Selbständige
  4. Auswirkung auf die Leistungspflicht - Grundsätzlich entbindet die Epidemie nicht von der Leistungspflicht. Ausnahmen bedürfen der vertraglichen Vereinbarung (Beispiel: FIDIC-Verträge). Derartige Regelungen beinhalten meist zusätzliche Anforderungen wie z.B. Anzeige in einem bestimmten Zeitraum, den Nachweis, sich tatsächlich in einer derartigen Situation zu befinden und Regelungen zu den Rechtsfolgen. Nur eine objektive und dauerhafte Unmöglichkeit nach §275 (1) BGB entbindet von einer Leistungspflicht. Aktuell sollte davon ausgegangen werden, dass die Corona-Pandemie eine temporäre Situation ist. §275 (2) BGB erlaubt eine Leistungsverweigerung auch, der Bauherr kein Interesse mehr an der Leistung hat oder der Auftragnehmer sie persönlich erbringen muss und ihm das aber unter Abwägung mit den objektiven Hindernissen nicht mehr zugemutet werden kann (§275 (3) BGB). In diesem Fall muss der Auftragnehmer seine Gründe für den Einzelfall detailliert darlegen. Wichtige Gründe wären eine Stilllegung oder fehlende Erreichbarkeit der Baustelle oder der Architekt/Ingenieur selbst in Quarantäne ist und die Leistungen nicht übertragen werden können. Auftragnehmer sollten das nicht vorschnell darauf berufen, weil der Bauherr damit entsprechend §326(5) BGB Anrecht hat, vom Vertrag zurück zu treten. Sinnvoller ist eine Behinderungsanzeige gemäß §242 BGB oder eine Vertragsanpassung gemäß §313 BGB zu verlangen. Vereinbarte Vertragsfristen müssen unter diesen Bedingungen und auch bei Annahmeverzug des Auftraggebers (§642 BGB) neu vereinbart werden. Vertragsstrafen bestehen so nur bei Verschulden des Auftragnehmers nach §286(4) BGB.
  5. Vertragsanpassung - Voraussetzung hierfür ist die Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen, um die Stabilität des geschlossenen Vertrags nicht in Frage zu stellen. Beide Vertragsparteien sollten dieses Thema kooperativ diskutieren. Das Kündigungsrecht des Bauherrn ist freibleibend mit Verweis auf §§648(1) und 649(2). Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu (Satz 2). Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach §648a(1) oder §314 BGB unter Berücksichtigung der Situation im Einzelfall kündigen.
  6. Anordnungen des Auftraggebers/Bauherrn - Bauherren können Änderungen am Werkssoll mit Verweis auf §650b anweisen. Auftragnehmer müssen derartige Anweisungen aber unterscheiden, ob die Anweisung tatsächlich das Werkssoll ändert oder eine der Umsetzung von behördlichen Anordnungen in Zusammenhang mit dem IfSG handelt. Architekten und Ingenieuren steht die Vergütung von Mehraufwendungen (z.B. Wiederholung von Leistungen oder Erstellung zusätzlicher Dokumente) zu mit Verweis auf §650q(s) in Verbindung mit §650b und §10 HOAI und §650c BGB. Auch hier müssen die Planer im Einzelfall nachweisen, dass die Leistung nicht sowieso geschuldet war. Auch hier sind die Auftragnehmer gehalten, besonnen und diplomatisch Ausgleich zu schaffen und mögliche Ansprüche zu sichern und vorzubereiten (Behinderungsanzeige, Bedenkenhinweis, Mehrkostenanmeldung). xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
  7. Schadensersatz - Um Ansprüche zu begründen, ist ein Verschulden der anderen Partei nachzuweisen (§276 BGB).
German Resolver - DGA-Bau-Initiative zur Corona-Krise
Rechtsschutzbelehrung: Dieser Blog-Eintrag

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