Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

German Resolver - Qusestion Mark

Warum einen Streit mit alternativen Verfahren (ADR) lösen?

Eine Streitsituation entsteht nur, wenn die Vertragsparteien über direkte Kommunikation ihren Konflikt selbst nicht mehr beilegen können.

Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, verankert das Recht, Konflikte über ordentliche Gerichtsverfahren lösen zu lassen. Das deutsche Rechtssystem hat darüber hinaus den Vorteil, dass die Gebühren für das Verfahren und für die

Planungs-, Bauausführungs- und Bauträgerverträge sind langfristige Vereinbarungen. Dass die Aufführung exakt so stattfindet, wie es im Vertrag vereinbart wurde, ist unwahrscheinlich. Nachträglich eingetretene Veränderungen erfordern die Bereitschaft der Parteien, die Vertragsziele hinsichtlich der Bezahlung, zugesicherten Eigenschaften und auch Terminen zu ergänzen.

Auch die Bewertung der Konformität der gelieferten Leistungen mit dem im Vertrag vereinbarten Ziel oder den technischen Vorgaben verursachen immer wieder Konflikte, die sehr schnell die gesamte Abwicklung eines Bauvorhabens stören können. Erfolgreiches Konfliktmanagement wird zu einem immer wichtigeren Bestandteil des Bau-Projektmanagements.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet über den Grundsatz von Treu und Glauben beide Parteien, allen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. In der Realität wird dieses Gebot gefährdet, wenn eine oder beide Parteien versuchen den eigenen Vorteil eines Geschäfts auf Kosten der anderen Partei zu vergrößern. Je weiter solche Konflikte eskalieren, desto schwieriger wird es für die Parteien, sie selbst zu lösen.

In Deutschland gibt es kein Anrecht auf außergerichtliche Streitbeilegung im Baugewerbe wie beispielsweise in Großbritannien (Siehe HGCRA [1996], section 108.). Die in Deutschland für öffentliche Bauvorhaben maßgebende Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB) enthält aber bereits einige grundsätzliche Regelungen zur außergerichtliche Streitlösung.

Die in Regelungen sind jedoch auf folgende Konflikte beschränkt:
  • VOB/A § 21 - Nachprüfstellen - Beschwerdestelle zur Nachprüfung von Vergabeentscheidungen
  • VOB/B § 18 - Streitigkeiten, (2)1. wenn der Bauherr eine Behörde ist, soll zunächst die der auftraggebenden direkt vorgesetzte Stelle angerufen werden.
  • VOB/B § 18 - Streitigkeiten, (3); Es können auch andere Streitbeilegungsverfahren bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
  • VOB/B § 18 - Streitigkeiten, (4); Jede Partei ist berechtigt, Meinungsverschiedenheiten über die Eignung von Stoffen oder Bauteilen über die Anrufung von staatlichen oder staatlich anerkannten Materialprüfstellen feststellen zu lassen.

Einfacher sind die Regelungen für öffentliche Dienst- und Lieferleistungen, bei denen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zugrunde gelegt wird. VOL/B §21 (1) definiert als Zeitraum für eine gütliche Einigung einen Zeitraum von zwei Monaten. Weitere Regelungen zum Konfliktmanagement sind nicht vorgesehen.

Diese Regelungen sind jedoch nicht für die Beilegung von Konflikten ausgelegt, die aus der Bewertung von Zahlungsansprüchen, Vergütung von Nachtragsforderungen, Bewertung von Änderungen im Leistungsumfang, Bewertung der Qualität und Fachkunde bei der Ausführung der Arbeiten, Bewertung von Situationen mit gemeinsamer Verschuldung und anderen Gründen entstehen.

Die Anwendung von alternativen, außergerichtlichen Streitlösungsverfahren bietet vor allem für den Auftragnehmer Vorteile, weil er die Vorkosten aus derartigen Konflikten bis zur abschließenden Klärung vorfinanzieren muss und trotzdem weiterhin den Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertrag unterliegt.

Bei der Auswahl des geeigneten Streitlösungsverfahrens spielen die Verfahrenskosten eine wichtige Rolle. Die Rechtsbeistände geben im Rahmen ihrer juristischen Beratung auch eine Bewertung erwarteten Streitlösungskosten.

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