Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

Streitlösungsordung für das Bauwesen, SL Bau 2020

Seit 01. Juli 2020 gibt es eine neue Version der Streitlösungsordnung für das Bauwesen, kurz SL Bau. Dieser Newsletter-Beitrag gibt eine gebündelte Zusammenfassung über Veränderungen zur Fassung von 2016. Alle Regelungen sind auf der aktualisierten Seite /Konfliktmanagement/SL Bau/ nachzulesen.

Allgemeine Bestimmungen


In §2(6) SL Bau wurde allgemeinverbindlich die Verjährung von Ansprüchen für die Dauer des Streitlösungsverfahrens gehemmt.
Schriftverkehr (§4 SL Bau) soll auch weiterhin zur Sicherheit mit Zustellnachweis erfolgen. Die Verwendung elektronischer Übertragungswege bleibt im Ermessen der Parteien (§126a BGB).

In §8(2) und (3) SL Bau wurden die Regelungen für die Benennung eines Streitlösers durch den Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (DBV) überarbeitet. Zum einen steigt die Gebühr zur Benennung eines Streitlösers von 550 auf 600 EUR. Neu ist, dass dieser Aufwand jetzt von der Partei zu tragen ist, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Neu ist auch, dass bei den meisten Verfahren ein Bedarf entstanden sein muss, die Konfliktlösung auf mehrere Streitlöser zu übertragen. Nur die Vereinbarungen für Schiedsgutachten werden mit einer Einzelperson abgeschlossen.

Als grundsätzlich vorteilhaft im Sinne einer schnellen Verfahrenseröffnung kann der Umstand gesehen werden, dass die SL Bau davon ausgeht, dass die Vertragsparteien bereits bei Vertragsabschluss bestimmt haben, welche(r) Streitlöser einen Konflikt lösen soll. Außer bei technologischen Sonderlösungen erscheint darf diese Prämisse hinterfragt werden.

Mediation


Für jedes der Streitlösungsverfahren ist jetzt am Beginn des Abschnitts eine Verfahrensbeschreibung in einem Satz vorangestellt.
Neu aufgenommen wurden Regelungen für Mediatorenteams.

Schlichtung


Neben verschiedenen besseren Formulierungen wurde auch hier berücksichtigt, dass mehrere Schlichter als Kompetenzteam tätig werden können. Das erfordert, Schlichtersprüche mit Mehrheitsmeinung abzufassen. Anderenfalls kommt kein Schlichterspruch zustande (§18(1) SL Bau).

Neu ist, dass nach §18(3) SL Bau im Fall eines Widerspruchs dem Widersprechenden der Eingang desselben mit Datum bestätigt werden muss. Die Wirksamkeit prüfen die Parteien danach in eigener Verantwortung.

Neu aufgenommen wurde in die Regelungen zur Verjährung (§204 Abs. 2 Satz 1 BGB), das die Verjährung sechs Monate nach Ende des Verfahrens wieder einsetzt.
In der neuen Version wurde die Verpflichtung durch eine Bitte ersetzt, dass Schlichter in der Sache als Schiedsgutachter tätig werden (§21(1) SL Bau).

Adjudikation


In der neuen Version der SL Bau wird davon ausgegangen, dass Adjudikatoren bereits in der Streitlösungsvereinbarung benannt werden. Damit ist gewährleistet, dass auch weiterhin Entscheidungen vorrangig über juristische Argumentationsketten getroffen werden. Die Anwender müssen sich aber bewußt sein, dass dadurch Mehrkosten für den Zukauf von (bau-)technologischem oder Projektmanagement-Fachwissen anfallen können.

Die Prämisse, möglichst innerhalb von 28 Tagen zu entscheiden, ist weggefallen. Damit können Entscheidungen umfassender vorbereitet und fundiert begründet werden. Die Parteien müssen sich aber bewusst sein, dass der Kostenvorteil einer kurzfristigen Entscheidung nicht mehr besteht.

Neben mehreren sprachlichen und logischen Verbesserungen wurden die Regelungen an den Bedarf von Adjudikationsgremien angepasst. Entscheidungen werden hier mit Mehrheit getroffen. Anderenfalls ist die Adjudikation gescheitert (§25(1) SL Bau).

Darüber hinaus ist die in der Version von 2016 noch vorhandene Richtlinie, Entscheidungen summarisch innerhalb eines definierten Zeitrahmens zu fällen, entfallen. Zusammen mit dem anfangs beschriebenen Grundsatz der vertraglichen Vereinbarung zur Beauftragung eines bestimmten Streitlösers lassen sich ausufernde Adjudikationsverfahren absehen, die mit steigenden Verfahrenskosten verbunden sein werden. Das entspricht in keiner Weise der Grundidee, durch eine schnelle und kostengünstige Entscheidung die Projektabwicklung zu unterstützen.

Die Entscheidungen verweisen bei zu hinterlegenden Sicherheiten nicht mehr auf die Regelungen der VOB/B, sondern auf die Regelungen in §108 ZPO. Diese gilt im Gegensatz zur VOB/B in jedem Fall.

Die in §28(3) SL Bau vereinbarte Friedenspflicht bis zum Einreichen/Aufstellen der Schlussrechnung lässt die Verjährung von Ansprüchen ab diesem Zeitpunkt weiterlaufen.

Die neuen Regelungen bieten keine Vorteile für die Nutzer. Es ist besser, Entscheidungen über Schiedsgerichtsverfahren herbeizuführen.

Schiedsgerichtsverfahren


Neu ist, dass erst ab einem Gegenstandswert von mehr als 500.000 EUR ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart werden soll. Diese Entwicklung erlaubt es, die Verfahrenskosten entscheidend zu verringern.

Ob bei der Nominierung eines Einzel-Schiedsrichters die Befähigung zu Richteramt eine ausschließende Qualifikation bleiben muss, darf von den Parteien im Einzelfall kritisch hinterfragt werden. Warum der in der 2016er Fassung vorhandene Grundsatz der pro-aktiven Offenlegung von Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit durch den Schiedsrichter selbst (Forderung nach §1036 ZPO) in eine Pflicht zur Prüfung durch die Parteien entschärft wurde, ist nicht offensichtlich.

Als eine Erfahrung aus der Vergangenheit ist der Grundsatz, den Streit an einem Sitzungstag zu verhandeln weggefallen. Übrigens könnte das Gebot der mündlichen Verhandlung auch über eine Video-Konferenz erfüllt werden.

Weggefallen ist die Möglichkeit, vorab Beweisbeschlüsse (§358 und §358a ZPO) zu erlassen. Damit werden die Schiedsrichter bei ihren Entscheidungen allein der vorgetragenen Argumentation der Rechtsbeistände folgen. Das strafft die Abwicklung des Verfahrens, weil Beweisverfahren (§§485 - 494a ZPO) unabhängig vom Schiedsgerichtsverfahren ablaufen.

Schiedsgutachten


Der Schiedsgutachter erstellt sein Gutachten autonom, soll aber die Parteien einbinden. Hinsichtlich der Sachstandsermittlung wurde die nicht weiter reglementierte Freiheit zur Bestandsaufnahme auf ein angemessenes Maß reduziert.

Wichtig ist die neu geschaffene Möglichkeit zur Vereinbarung der Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens (§50(2) SL Bau). Eine Vereinbarung darüber ist wichtig, wenn eine Schlichtung auch zur verbindlichen Festschreibung von Fakten genutzt werden soll.

Auch bei Schiedsgutachten beginnt die Verjährung von Forderungen 6 Monate nach Verfahrensende wieder zu laufen (§204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Diese Homepage nutzt externe Tracking Codes sowie einen externen Chat-Client. Bitte stimmen Sie der temporären Nutzung Ihrer Daten zu, um diesen Service zu erbringen. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie im Impressum.
- - -
This homepage uses external tracking codes and external chat-client. To allow providing this, you are asked to provide your consent to do this. Further information on data privacy is provided in on the imprint page.