Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

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Arbitration / Schiedsge-richtsverfahren

Schiedsgerichtsverfahren kommen einem regulären Gerichtsverfahren am nächsten. Die von den Parteien berufenen Schiedsrichter müssen neben der für den Streitfall notwendige Fachkompetenz auch über weitergehende juristische Kompetenz verfügen, um die Gleichwertigkeit der getroffenen Entscheidung zu gewährleisten.

Schiedsgerichtsverfahren werden zur Lösung von Konflikten in der Bau- und Immobilienindustrie oft eingesetzt, wenn die Parteien den Konflikt final bindend in einem vertraulichen Rahmen lösen wollen. Schiedsgerichtsverfahren bieten darüber hinaus die Möglichkeit, die Schiedsrichter selbst zu bestimmen, das anwendbare Recht oder auch die Regelungen zur Durchführung des Verfahrens zu definieren und letztlich auch den Sitz des Tribunals selbst zu bestimmen. Eine detaillierte Beschreibung des Leistungsbild des Schiedsrichters/Arbitrators ist im Download-Bereich abgelegt.

Die gesetzlichen Grundlage für Arbitrations- bzw. Schiedsgerichtsverfahren ist in Deutschland das 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind auf zivilrechtliche Konflikte beschränkt. Sie besitzen keine Vollmacht zur Entscheidung in allen Fragen des Strafrechts.

Für die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens gibt viele Verfahrensregeln. Wichtige Beispiele sind:
Diese kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Arbitration kann eingesetzt werden, um:
  • Entscheidungen aus einer Adjudikation zu prüfen und final werden zu lassen,
  • Entscheidungen über den direkten und auch implizierten (verknüpften) Inhalt von Verträgen,
  • Entscheidungen über Schadensersatz aus nicht vertragsgemäßer Abwicklung von Verträgen

Das Ergebnis eines Schiedsgerichtsverfahren wird in einem Schiedsspruch zusammengefasst. Der Schiedsspruch hat den selben Stellenwert wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (§1055 ZPO) und kann in Deutschland bei jedem Oberlandesgericht (OLG) zur Vollstreckung eingereicht werden. Falls ein Schiedsspruch in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, besteht die Möglichkeit zur Vollstreckung in einem anderen Land, das die New York Convention zur Vollstreckung von internationalen Schiedssprüchen von 1958 anerkannt hat.

Das Gericht prüft zur Vollstreckung eingereichte Schiedssprüche auf folgende Sachverhalte:
  • ob die Parteien auf Grundlage des angewandten Rechts bei Eintritt in das Schiedsverfahren voll geschäftsfähig waren,
  • ob die Schiedsvereinbarung rechtskräftig war,
  • ob die Parteien hinreichend rechtliches Gehör fanden,
  • ob der Schiedsspruch über einen Konflikt betraf, der mit der Schiedsvereinbarung abgedeckt war,
  • ob die vereinbarten Verfahrensregeln zur Abwicklung des Schiedsverfahrens eingehalten wurden und
  • ob ob der Schiedsspruch sich mit den Rechtsgrundsätzen des Landes deckt, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll.

Die Kosten für ein Schiedsgerichtsverfahren werden in den Verfahrensregeln zur Durchführung des Schiedsverfahrens geregelt. Es gibt zwei grundsätzliche Ansätze:
  1. Ad-hoc - Regelungen und die SL-Bau fokussieren auf eine direkte Vereinbarung zwischen den Parteien mit den berufenen Streitlösern. Diese Vereinbarung basiert meist auf einer Vergütung auf Grundlage von vereinbarten Stundensätzen.
  2. Bei der Verwendung von institutionellen Verfahrensregeln wird eine Gebühr für die Registrierung des Konflikts fällig. Die Vergütung der Streitlöser richtet sich nach der Anzahl der eingesetzten Schiedsrichter und dem Streitwert.

Je nach Streitwert und der Anzahl der beauftragten Schiedsrichter kann das eine oder auch das andere Vergütungsverfahren Kostenvorteile bringen.

Bei beiden Verfahren müssen zusätzlich die Kosten für externe Sachverständige, Beweisverfahren, das Tagungslokal und auch Bürokosten berücksichtigt werden.

Die Haftung des Schiedsrichters / Arbitrators wird allgemeinen auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens entsprechend den vereinbarten Prozeduren beschränkt. Eine Haftung für die Entscheidung selbst ist ausgeschlossen.

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