Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

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Schiedsgutachten

Schiedsgutachtenverfahren eröffnen den Parteien die Möglichkeit technische aber auch rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen hinsichtlich einzelner (Teil-)Streitigkeiten außerhalb der allgemeinen Streitlösung verbindlich zu bestimmen. Schiedsgutachten können anschließende Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren wesentlich vereinfachen und beschleunigen.

Das Leistungsbild des Schiedsgutachtens umfasst die Aufnahme der für das Gutachten erforderlichen Daten und deren Bewertung. Die Parteien sollten in ihrer Vereinbarung über das Schiedsgutachten den Leistungskatalog für das Gutachten möglichst genau beschreiben. Der Schiedsgutachter erstellt seine Entscheidung nach billigem ermessen (§ 317 Abs. 1 BGB). Vorgaben für eine umfassende und vollständige Berücksichtigung aller technischen, kaufmännischen und juristischen Aspekte bei der Bewertung gibt es nicht. Eine Haftung für die Bewertung wie bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wie in Gerichtsverfahren (§839(a) BGB) besteht bei Gutachterverfahren nicht, so lange die vereinbarten Verfahrensregeln eingehalten werden.

Gesetzliche Vorgaben existier hierfür nicht. Die Parteien haben die Freiheit, geeignete Regelungen über die Aufgabenstellung und die Durchführung des Verfahrens zu treffen. Das umfasst auch Regelungen hinsichtlich der Endgültigkeit der Endgültigkeit der Gutachten. Regelungen für Gutachterverfahren sind beispielsweise werden beispielsweise bei öffentlichen Bauaufträgen in Deutschland angewandt. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), verweist in §18(4) Streitigkeiten über die Eignung von Materialien und Baustoffe zur Entscheidung an öffentlich anerkannte Materialprüfanstalten.

Schiedsgutachter-Verfahren beinhalten keine Verpflichtung, zwischen den Parteien zu vermitteln. Möglichkeiten für weitergehende Einigungen auf Grundlage des Schiedsgutachtens bestehen jedoch. Die Parteien sind daher gehalten, vollkommene Einigkeit bei er Auswahl des geeigneten Schiedsgutachters zu haben. Es ist sinnvoll, die Auswahl auf gerichtsbestellte und vereidigte Sachverständige zu fokussieren, weil angenommen werden kann, dass deren Gutachten mit gleicher Qualität wie ein Schiedsgutachten erstellt werden. Grundsätzlich sind auch auf dem Fachgebiet tätige Adjudikatoren ebenfalls gut für Schiedsgutachten geeignet.

Ergebnisse der Gutachterentscheidung werden bindend, wenn das in der Vereinbarung zur Durchführung des Verfahrens vereinbart wurde. Die Aufgabenstellung sollte deshalb eindeutig und umfassend beschrieben werden, um die Klärung von Teilkonflikten zu erreichen bzw. das Hauptverfahren zu vereinfachen.

Die Vergütung des Schiedsgutachters erfolgt meist auf Grundlage von Stundensätzen oder als Pauschale.

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