Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

Rundbrief der DGA-Bau - Initiative zur Corona-Krise

Die Deutsche Gesellschaft für Außergerichtliche Streitbeilegung in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V. (DGA-Bau) veröffentlicht einen offenen Rundbrief als Initiative zum Umgang mit der Corona-Krise. Ziel ist die geordnete Weiterführung von Bauprojekten.
Ausgelöst durch eine Pressemitteilung des Verbands Beratender Ingenieure (VBI) über eine zurückgehende Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber wurde die die DGA-.Bau aktiv.

Auch wenn Konflikte in dieser außerordentlichen Situation weitgehend unvermeidbar sind, sie müssen schnell und sachgerecht gelöst werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, ein Eil-Schlichtungsverfahren einzuführen, das innerhalb von zwei Wochen eine vorläufig bindende Klärung von Vergütung- und Zahlungsstreitfällen bei Planungs- und Bauverträgen vorsieht. Auf Grundlage des Gebots zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind öffentliche Auftraggeber nicht gehindert, mit dem Auftragnehmer auch nachträglich Vereinbarungen entsprechend den Regelungen in §18(3) VOB/B zur Regelungen von Streitigkeiten zu treffen.

Der 7-Punkte-Plan beinhaltet folgende Schritte (Zitat):
  1. Der Auftragnehmer nimmt mit DGA-Bau Geschäftsstelle Kontakt auf und lässt sich parallel zur Streitlöserdatenbank geeigneten Streitlöser benennen, bevor die Mehrkostenforderung beim Auftraggeber angemeldet wird.
  2. Der Auftragnehmer meldet beim Auftraggeber die Corona-bedingten Mehrkosten an und benennt ihm den vorangefragten Streitlöser.
  3. Der Auftraggeber prüft zunächst selbst die Forderung des Auftragnehmers und teilt das Prüfergebnis mit.
  4. Kommt keine Einigung zustande, beauftragen die Bauvertragsparteien den vorgenannten Streitlöser, zu den noch strittigen Punkten eine schriftliche Ersteinschätzung inklusive Zahlbetrag abzugeben.
  5. Das Ergebnis ist für beide Seiten vorläufig bindend. Es sollen keine weiteren Unterlagen von den Parteien angefordert werden. Es soll dem Auftragnehmer aber bis zur Stellung der Schlussrechnung freigestellt bleiben, mit einer neuen Aufstellung der Mehrkosten weitere Auszahlungen gel- tend zu machen, auch für denselben Behinderungszeitraum. Für die Schlussrechnung gilt dasselbe Verfahren.
  6. Das Ergebnis des oder der Verfahren ist/sind bis zum Ablauf eines Kalenderjahres nach Fertigstellung der Vertragsleistung (einschließlich Schlusszahlung auf die Schlussrechnung ggf. nach diesem Verfahren) vorläufig bindend. Nach Ablauf der Frist steht jeder Partei der ordentliche Rechtsweg offen. Sie verpflichten sich jedoch, im Vorfeld erneut ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anzustreben. Die Verjährung für wechselseitige Ansprüche soll bis zum Ablauf der vor- genannten Jahresfrist gehemmt sein. Die Parteien können die durch vorstehendes Verfahren Ergebnisse nach diesem Verfahren jederzeit durch Abschluss eines rechtsverbindlichen Vergleichs endgültig bindend regeln.
  7. Das Honorar des Streitlösers tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Die Honorarrechnung wird vollständig vom Auftraggeber bezahlt, sodass der Anteil, der vom Auftragnehmer zu zahlen ist, vom in Nummer 4 ermittelten Zahlbetrag abzuziehen ist. Abweichend von den bisherigen Empfehlungen der DGA-Bau werden keine Vorschusszahlungen der Parteien vom Streitlöser ein- gefordert. Als Beitrag zur Abminderung der Krisenfolgen soll ein geringerer Honorarsatz des Streitlösers vereinbart werden als nach den bisherigen Empfehlungen der DGA-Bau vorgesehen.

Da die DGA-Bau keine eigenen Verfahrensregelungen bietet, kann auf die Regelungen der SL Bau zurück gegriffen werden. Hier finden Sie auch Formulare für eine Schlichtungsvereinbarung und den Schlichtervertrag.
German Resolver - DGA-Bau-Initiative zur Corona-Krise

Der Berufsträger Till Groß ist bei der DGA-Bau und auch bei der DG-Baurecht als Schlichter gelistet und kann als Streitlöser angerufen werden. Weitere Details können Sie über eine kurze Anfrage erhalten.

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